RS Vwgh 2001/11/23 2000/19/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0512 B 3. April 1998 RS 3 (Hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, wonach eine zur Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhaltes abgegebene Verpflichtungserklärung einer dritten Person nur dann zu beachten wäre, wenn zu dieser Person ein "Naheverhältnis" besteht, findet im Gesetz keine Deckung. Zwar reicht die Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines Dritten für sich alleine nicht aus, um bereits den Lebensunterhalt des Antragstellers als gesichert erscheinen zu lassen, doch ist es Sache der Behörde, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb sie im konkreten Fall davon ausgeht, daß eine solche Verpflichtungserklärung nicht glaubwürdig ist oder die sich verpflichtende Person ihrerseits nicht in der Lage ist, aufgrund der für sie selbst zur Verfügung stehenden Mittel auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190011.X05

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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