RS Vfgh 2003/1/14 B1869/02

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Inanspruchnahme des dauernden und lastenfreien Eigentums an näher bezeichneten Grundstücken im Wege der Enteignung für die Umlegung bzw. den Umbau der L 1306 - Vorchdorfer Straße im Baulos "Umfahrung Vorchdorf" über Antrag des Landes Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung).

Die Oberösterreichische Landesregierung hat als öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, dass die Errichtung des neuen Straßenabschnittes aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen - vor allem zum Schutz der Fußgänger - dringend erforderlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass diesem, vom Amtssachverständigen bestätigten, öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angesichts der konkreten Sachlage ein sehr hohes Gewicht zukommt (vgl. auch §13 Abs1 Z3 Oö StraßenG 1991), das die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1869.2002

Dokumentnummer

JFR_09969886_02B01869_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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