Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenverwaltungRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Inanspruchnahme des dauernden und lastenfreien Eigentums an näher bezeichneten Grundstücken im Wege der Enteignung für die Umlegung bzw. den Umbau der L 1306 - Vorchdorfer Straße im Baulos "Umfahrung Vorchdorf" über Antrag des Landes Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung).
Die Oberösterreichische Landesregierung hat als öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geltend gemacht, dass die Errichtung des neuen Straßenabschnittes aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen - vor allem zum Schutz der Fußgänger - dringend erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass diesem, vom Amtssachverständigen bestätigten, öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angesichts der konkreten Sachlage ein sehr hohes Gewicht zukommt (vgl. auch §13 Abs1 Z3 Oö StraßenG 1991), das die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1869.2002Dokumentnummer
JFR_09969886_02B01869_01