RS Vfgh 2003/1/16 B6/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr dazulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16065/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B6.2003

Dokumentnummer

JFR_09969884_03B00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten