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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr dazulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - zumal nach dem Antragsvorbringen offenbar die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO gegeben sind - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl VfSlg 16065/2001).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B6.2003Dokumentnummer
JFR_09969884_03B00006_01