RS Vfgh 2003/1/16 B1881/02

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Veröffentlicht am 16.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung der Nachbarn gegen die Bewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses.

Durch den Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller; ist doch der Bauwerber verpflichtet, im Falle der Aufhebung der erteilten Baubewilligung, den früheren, vor Bauführung bestehenden, Zustand wiederherzustellen. Auch der bloße Hinweis auf eine angebliche, aufgrund der Bauführung zu befürchtende Beschädigung des Wohnhauses und Beeinträchtigung der Gesundheit der Antragsteller genügt nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller darzustellen: Warum die unter Auflagen bewilligten Baumaßnahmen die von den Antragstellern behaupteten Nachteile bewirken würden, wird im Antrag nicht dargelegt. Eine unverhältnismäßige Interessensbeeinträchtigung der Antragsteller ist daher mit dem - vorläufigen - Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1881.2002

Dokumentnummer

JFR_09969884_02B01881_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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