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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Vorstellung der Nachbarn gegen die Bewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses.
Durch den Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, also mit der Durchführung baulicher Maßnahmen durch den Bauwerber, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller; ist doch der Bauwerber verpflichtet, im Falle der Aufhebung der erteilten Baubewilligung, den früheren, vor Bauführung bestehenden, Zustand wiederherzustellen. Auch der bloße Hinweis auf eine angebliche, aufgrund der Bauführung zu befürchtende Beschädigung des Wohnhauses und Beeinträchtigung der Gesundheit der Antragsteller genügt nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller darzustellen: Warum die unter Auflagen bewilligten Baumaßnahmen die von den Antragstellern behaupteten Nachteile bewirken würden, wird im Antrag nicht dargelegt. Eine unverhältnismäßige Interessensbeeinträchtigung der Antragsteller ist daher mit dem - vorläufigen - Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1881.2002Dokumentnummer
JFR_09969884_02B01881_01