RS Vwgh 2001/11/23 99/02/0287

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0354 E 26. Juli 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0275 E 24. Mai 1995 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.4.1994, 92/03/0272), daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Zudem rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, das Interesse muß iSd § 84 Abs 3 StVO zumindest erheblich sein (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020287.X03

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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