RS Vfgh 2003/1/16 V91/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Prüfung eines vom Einschreiter als Erlaß eingestuften Schreibens des Bundesministeriums für Inneres wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; kein Anhaltspunkt für die Annahme des Vorliegens einer generellen Norm und einer aktuellen rechtlichen Betroffenheit des Antragstellers durch die gegenständlichen Informationsschreiben hinsichtlich einer nicht bestehenden Zusammenarbeit des Ministeriums mit dem Antragsteller.

(Sachverhaltshinweis: Erstellung eines Folders "Lebenslang für Ladendiebe" durch den Einschreiter; Feststellung mangelnder Zweckmäßigkeit dieses Folders durch den Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst.)

Entscheidungstexte

  • V 91/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.01.2003 V 91/02

Schlagworte

Verordnungsbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V91.2002

Dokumentnummer

JFR_09969884_02V00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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