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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Durch die Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Verwaltungsverfahren unter ausschließlicher Bezugnahme auf eines der auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge damit, dass dieses abgestellt gewesen sei, bleibt die Antwort unvollständig. Auch eine derart unvollständige Auskunft stellt eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar (Hinweis E 13.6.1990, 89/03/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020256.X03Im RIS seit
19.02.2002