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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0370 E 25. November 1994 RS 1Stammrechtssatz
Dem Bf wurde im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem vom Bf behaupteten Zeitpunkt (23 Uhr 30 statt gegen 23 Uhr) zur Last gelegt. Dadurch wurde der Bf nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und somit nicht in seinen Rechten verletzt, weil es sich bei dem gesamten Vorfall von der Verursachung eines Unfalles durch den Bf bis zur von einem Gendarmeriebeamten dem Bf erteilten Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe um ein einheitliches Geschehen gehandelt und der Bf nicht behauptet hat, während dieses Vorganges (ein zweites Mal) ein Kfz gelenkt zu haben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020173.X02Im RIS seit
19.02.2002