RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0370 E 25. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Bf wurde im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem vom Bf behaupteten Zeitpunkt (23 Uhr 30 statt gegen 23 Uhr) zur Last gelegt. Dadurch wurde der Bf nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und somit nicht in seinen Rechten verletzt, weil es sich bei dem gesamten Vorfall von der Verursachung eines Unfalles durch den Bf bis zur von einem Gendarmeriebeamten dem Bf erteilten Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe um ein einheitliches Geschehen gehandelt und der Bf nicht behauptet hat, während dieses Vorganges (ein zweites Mal) ein Kfz gelenkt zu haben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020173.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten