RS Vfgh 2003/1/31 B207/03

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Untersagung der Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren betreffend "Bestandsaufnahme inklusive mechanischer Zustandsbeurteilung" von Kanalbauabschnitten bis zur Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag.

Die von der antragstellenden Stadtgemeinde behaupteten "unverhältnismäßigen Nachteile" durch eine "Aufhebung der Zuschlagserteilung" können ihr auf Grund des vorliegend bekämpften Bescheides, mit dem lediglich vorläufig eine Zuschlagserteilung untersagt wird, nicht entstehen. Sollte die Antragstellerin aber (auf Grund eines sprachlichen Versehens) aus der "Aufschiebung" der Zuschlagserteilung schwerwiegende Nachteile befürchten, so ist ihr vorzuwerfen, dass sie diesbezüglich der sich aus §85 Abs2 VfGG ergebenden Konkretisierungspflicht hinsichtlich der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden Nachteile nicht einmal annähernd nachgekommen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B207.2003

Dokumentnummer

JFR_09969869_03B00207_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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