RS Vwgh 2001/11/23 2001/02/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0618 E 25. Oktober 1996 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, daß das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muß, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (Hinweis: E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967; E 10.6.1980, 3463/78; E 12.4.1983, 82/11/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020184.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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