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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0618 E 25. Oktober 1996 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, daß das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muß, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (Hinweis: E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967; E 10.6.1980, 3463/78; E 12.4.1983, 82/11/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020184.X03Im RIS seit
19.02.2002