RS Vfgh 2003/2/3 B223/03

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Veröffentlicht am 03.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldstrafe iHv 109,01 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) wegen Übertretung des §367 Z9 iVm §41 Abs4 GewO 1994.

Zur Begründung des Antrages macht die Antragstellerin lediglich geltend, dass "... nur eine Exekutionsführung in die Masse zulässig" wäre und die "Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Masseverwalter in einem ehemaligen Masseverwaltungsverfahren ... gesetzlich unzulässig" sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B223.2003

Dokumentnummer

JFR_09969797_03B00223_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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