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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung einer Geldstrafe iHv 109,01 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) wegen Übertretung des §367 Z9 iVm §41 Abs4 GewO 1994.
Zur Begründung des Antrages macht die Antragstellerin lediglich geltend, dass "... nur eine Exekutionsführung in die Masse zulässig" wäre und die "Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Masseverwalter in einem ehemaligen Masseverwaltungsverfahren ... gesetzlich unzulässig" sei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B223.2003Dokumentnummer
JFR_09969797_03B00223_01