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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Vor allem aus § 10 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes die Partei treffen, weil der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss (Hinweis E 30. Jänner 2001, 98/18/0225).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180228.X01Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012