RS Vfgh 2003/2/6 B245/03

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Veröffentlicht am 06.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich

Zurückweisung eines - nach Widerruf (und damit nicht vor Zuschlagserteilung) gestellten - Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Wärmebildkameras für den Feuerwehreinsatz durch das Land Steiermark.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die vom Antragsteller angestrebte Wirkung, nämlich die Unzulässigkeit der Durchführung eines neuerlichen Vergabeverfahrens durch das Land Steiermark, nicht verbunden sein: Durch den Erfolg der Beschwerde kann nämlich nur die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides erreicht werden, nicht aber eine positive, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sei es auch nur vorläufig, stattgebende Entscheidung, mit der allenfalls eine Änderung der Rechtsstellung verbunden sein könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B245.2003

Dokumentnummer

JFR_09969794_03B00245_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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