RS Vwgh 2001/11/27 98/14/0018

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §17;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Nach der Grundregel des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt ist. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte Entgelt zu Grunde zu legen ist. Der Erhalt von Vorauszahlungen führt zu keiner Steuerschuld. Demgegenüber stellt die so genannte Istbesteuerung eine Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten dar. Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Steuerschuld diesfalls mit Ablauf des Kalendermonates, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Damit ist der Zeitpunkt der Bezahlung das ausschließlich maßgebliche Kriterium. Die Steuerschuld entsteht auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung die Leistung noch nicht ausgeführt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140018.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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