RS Vwgh 2001/11/27 2001/14/0081

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §9 idF 1993/818;

Beachte

Besprechung in:SWK 13/14/2005, W 43 - W 50; ÖStZ 18/2003, 395-399; SWK 20/21/2003, W 109 - W 112;

Rechtssatz

Der Inhalt des Begriffes der steuerlichen Rückstellungen iSd § 9 EStG ändert sich nicht, wenn nicht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG, sondern jene nach § 5 Abs 1 EStG zur Anwendung kommt. Die eine wie die andere Gewinnermittlungsart stellt auf die Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Solcherart ist der vom EStG vorgegebene Rückstellungsbegriff auch für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG maßgebend (Hinweis E 25. September 2001, 95/14/0098). Für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Handelsbilanz besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140081.X04

Im RIS seit

08.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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