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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist anhand der Kriterien der §§ 21 bis 23 EStG (bzw § 1 GewStG) zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen (Hinweis E 13. März 1997, 95/15/0124). Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so ist sie mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund. (Hier: Die landwirtschaftliche Urproduktion - Ziehen von Setzlingen - ist im Beschwerdefall ein bloßes Hilfsmittel für die angebotenen gewerblichen Dienstleistungen, nämlich die Durchführung von Aufforstungsarbeiten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140135.X02Im RIS seit
11.04.2002