RS Vwgh 2001/11/27 97/14/0135

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GewStG §1;

Rechtssatz

Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist anhand der Kriterien der §§ 21 bis 23 EStG (bzw § 1 GewStG) zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen (Hinweis E 13. März 1997, 95/15/0124). Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so ist sie mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund. (Hier: Die landwirtschaftliche Urproduktion - Ziehen von Setzlingen - ist im Beschwerdefall ein bloßes Hilfsmittel für die angebotenen gewerblichen Dienstleistungen, nämlich die Durchführung von Aufforstungsarbeiten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140135.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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