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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0205 E 18. Februar 1997 RS 2Stammrechtssatz
Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfaßt zum einen das Recht auf gänzlichen Widerruf der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs 4 und Abs 5 FleischUG) und zum anderen - bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte im selben Bereich - seit der Nov BGBl 1994/18 iSd § 4 Abs 7 FleischUG das Recht, daß die Tätigkeitsaufteilung zwischen ihnen nach sachlichen Kriterien erfolgt, nicht jedoch das Recht auf Mitwirkung als Partei im Verfahren zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte für denselben Bereich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010