RS Vwgh 2001/11/27 2000/11/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §4 Abs7 idF 1994/118;
FleischUG 1982 §6 Abs3;
FleischUG 1982 §6 Abs4;
FleischUG 1982 §6 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0205 E 18. Februar 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfaßt zum einen das Recht auf gänzlichen Widerruf der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs 4 und Abs 5 FleischUG) und zum anderen - bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte im selben Bereich - seit der Nov BGBl 1994/18 iSd § 4 Abs 7 FleischUG das Recht, daß die Tätigkeitsaufteilung zwischen ihnen nach sachlichen Kriterien erfolgt, nicht jedoch das Recht auf Mitwirkung als Partei im Verfahren zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte für denselben Bereich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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