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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zwecks Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als offenbar aussichtslos; anwaltliche Unterfertigung von Wiedereinsetzungsanträgen beim VfGH nicht gesetzlich geboten; Beigebung eines Rechtsanwaltes angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich; kein minderer Grad des Versehens bei Versäumung der FristRechtssatz
Im verfassungsgerichtlichen Verfahren müssen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein (vgl §17 Abs2 VfGG). Derartige Eingaben unterliegen überdies weder der Eingabengebühr gem §17a VfGG noch der Eingabengebühr gem §14 TP6 GebührenG.
Wie aus den hg Beschlüssen vom 25.07.02 zu B1101/02 bzw vom 02.09.02 zu A9/02 eindeutig hervorgeht, hat der Verfassungsgerichtshof mit dem erstgenannten Beschluß den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers hinsichtlich der Beschwerdesache abgewiesen, hinsichtlich der Klagssache dagegen bewilligt.
Selbst ein oberflächliches Studium des Beschlusses vom 02.09.02 konnte nicht den Eindruck entstehen lassen, dieser Beschluß habe den hg Beschluß vom 25.07.02 "aufgehoben" oder aus einem sonstigen Grund die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG von neuem in Gang gesetzt. Einem allfälligen Mißverständnis des Antragstellers läge mithin bloß eine auffallende Sorglosigkeit beim Lesen des Beschlusses zugrunde.
Hätte sich der Antragsteller hingegen in einer nicht auf einem groben Verschulden beruhenden Unklarheit darüber befunden, in welchem Umfang ihm der Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt hat, wie er noch in seiner Beschwerde vom 21.10.02 - anwaltlich vertreten - vorbrachte (she auch B v 25.11.02 zu B1101/02), war das Problem erkennbar und lag kein unabwendbares Hindernis vor, die Bescheidbeschwerde noch innerhalb der offenen Frist einzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1101.2002Dokumentnummer
JFR_09969793_02B01101_2_01