Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/11/0181Rechtssatz
Die EG-VO 3820/85 enthält selbst keine Definition des Begriffs "Gesamtlenkzeit" bzw. des Synonyms "Tageslenkzeit". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Grund zur Annahme, dass der Begriff "Gesamtlenkzeit" (den § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG als "Lenkzeit" übernimmt) abweichend vom Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen wäre, dass bestimmte Zeiten, in denen der EG-VO 3820/85 (sowie auch der EG-VO 3821/85) unterliegende Lkw von ihren Fahrern im Straßenverkehr bewegt werden, davon nicht umfasst wären. Ein solches reduziertes Verständnis wäre mit den aus den Erwägungsgründen der EG-VO 3820/85 ersichtlichen wesentlichen Zielen, zu denen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ua. die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr gehört (vgl. z.B. die Urteile vom 15. Dezember 1993, Kevin Albert Charlton u.a., Rs C-116/92, Rz 8; vom 2. Juni 1994, Van Swieten, Rs C-313/92, Rz 16; vom 18. Jänner 2001, Skills Motor Coaches Ltd., Rs C-297/99, Rz 18), schwer vereinbar. Wegen des Gefahrenpotentials, das Fahrten mit Lkw, die der EG-VO 3820/85 unterliegen, innewohnt, kann nicht angenommen werden, dass diese EG-VO nicht jegliches Lenken solcher Lkw durch dieselbe Person (im Hinblick auf die aus deren Ermüdung erwachsenden Gefahren) als Teil der Gesamtlenkzeit erfasst.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992J0116 Kevin Albert Charlton VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110180.X01Im RIS seit
19.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011