RS Vwgh 2001/11/27 99/11/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204010
E3R E07204020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
61992CJ0116 Kevin Albert Charlton VORAB;
61992CJ0313 Van Swieten VORAB;
61999CJ0297 Skills Motor Coaches VORAB;
AZG §28 Abs1a Z4 idF 1997/I/046;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/11/0181

Rechtssatz

Die EG-VO 3820/85 enthält selbst keine Definition des Begriffs "Gesamtlenkzeit" bzw. des Synonyms "Tageslenkzeit". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Grund zur Annahme, dass der Begriff "Gesamtlenkzeit" (den § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG als "Lenkzeit" übernimmt) abweichend vom Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen wäre, dass bestimmte Zeiten, in denen der EG-VO 3820/85 (sowie auch der EG-VO 3821/85) unterliegende Lkw von ihren Fahrern im Straßenverkehr bewegt werden, davon nicht umfasst wären. Ein solches reduziertes Verständnis wäre mit den aus den Erwägungsgründen der EG-VO 3820/85 ersichtlichen wesentlichen Zielen, zu denen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ua. die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr gehört (vgl. z.B. die Urteile vom 15. Dezember 1993, Kevin Albert Charlton u.a., Rs C-116/92, Rz 8; vom 2. Juni 1994, Van Swieten, Rs C-313/92, Rz 16; vom 18. Jänner 2001, Skills Motor Coaches Ltd., Rs C-297/99, Rz 18), schwer vereinbar. Wegen des Gefahrenpotentials, das Fahrten mit Lkw, die der EG-VO 3820/85 unterliegen, innewohnt, kann nicht angenommen werden, dass diese EG-VO nicht jegliches Lenken solcher Lkw durch dieselbe Person (im Hinblick auf die aus deren Ermüdung erwachsenden Gefahren) als Teil der Gesamtlenkzeit erfasst.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992J0116 Kevin Albert Charlton VORAB
EuGH 61992J0313 Van Swieten VORAB
EuGH 61999J0297 Skills Motor Coaches VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110180.X01

Im RIS seit

19.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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