RS Vfgh 2003/2/19 B136/03 ua

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurücknahme der der Stadtgemeinde Kitzbühel als Rechtsträgerin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel mit Bescheid vom 10.07.64 erteilten Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Augenheilkunde und Optometrie mit Ablauf des 30.06.03 (Spruchpunkt I.) sowie Feststellung, daß für dieses Krankenhaus keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz erteilt worden ist (Spruchpunkt II.).

Ferner Zurücknahme der mit Bescheid vom 10.07.64 erteilten Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31.12.04.

Bei vorläufigem Vollzug der angefochtenen Bescheide hätte eine Aufnahme von Patienten in die betroffenen medizinischen Sonderfächer zu unterbleiben. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hätte daraus erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen, die im Fall ihres Obsiegens in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (oder zumindest nicht vollständig) wiedergutgemacht werden könnten. Ein "zwingendes öffentliches Interesse" iSd §85 Abs2 VfGG, das es ausschlösse, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht ersichtlich.

Es trifft auch nicht zu, daß Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides einem Vollzug nicht zugänglich wäre. Der VfGH hat zwar in mehreren Fällen ausgesprochen, daß Feststellungsbescheide einem Vollzug im Regelfall nicht zugänglich sind. Wie die belangte Behörde indes selbst erkannt hat, bestimmt §41b Abs3 Tir KAG, LGBl 5/1958 idgF, daß Leistungen einer Fondskrankenanstalt - wie sie auch das A.ö. Krankenhaus Kitzbühel darstellt - nur dann vom Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgegolten werden, wenn die Leistung "im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird". Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides ist somit geeignet, Rechtsfolgen iSd §41b Abs3 des Tir KAG nach sich zu ziehen, und insoweit auch einem Vollzug in dem hier gebotenen weiten Begriffsverständnis zugänglich.

(Ebenso B138/03 ua, B v 19.02.03, hinsichtlich der zu diesen GZ beschwerdeführenden Pächterin des A.ö. Krankenhauses Kitzbühel).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B136.2003

Dokumentnummer

JFR_09969781_03B00136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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