RS Vwgh 2001/11/27 2001/18/0058

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §8;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Schriftstücke und die Änderung zustellrechtlicher Vorschriften (162 BlgNR. 15. GP, Seite 10) ist die Beh verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - zur Feststellung der neuen Abgabestelle der betroffenen Partei heranzuziehen. (Hier hat die Erstbeh erhoben, dass der Fremde laut dessen Vater seit ca. 9 Monaten in Mazedonien im Krankenhaus sei. Die Frage, unter welcher Adresse dem Fremden nunmehr zugestellt werden könnte, ist im Erhebungsersuchen der Erstbeh jedoch nicht enthalten. Demgemäß wurde der Vater des Fremden nach dem Erhebungsbericht auch nicht nach der Zustelladresse des Fremden als Patient eines mazedonischen Krankenhauses befragt. Eine zusätzliche Fragestellung an den ohnehin zum Aufenthaltsort seines Sohnes befragten Vater des Fremden in diesem Sinn muss aber von der Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, die neue Abgabestelle durch einfache Hilfsmittel festzustellen, jedenfalls verlangt werden. Durch die Ansicht der belBeh, dass die Erstbeh ihren Bescheid bereits deshalb zu Recht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 ZustG zugestellt habe, weil es der Fremde unterlassen habe, die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde mitzuteilen, hat sie die dargestellte Verpflichtung der Behörde, in derartigen Fällen die neue Abgabestelle der Partei - durch Heranziehung einfacher Hilfsmittel - zu ermitteln, somit verkannt.)

Schlagworte

Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180058.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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