RS Vwgh 2001/11/27 2000/11/0249

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FleischUG 1982 §4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334

Rechtssatz

Mit der Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt nach § 4 FleischUG 1982 erwächst ihm nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein subjektives Recht auf diese Rechtsstellung. In dieses Recht darf nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff liegt aber nicht schon in der Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt, weshalb einem zum Fleischuntersuchungsorgan bestellten Tierarzt im Verfahren zur Bestellung eines anderen Tierarztes keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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