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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0334Rechtssatz
Mit der Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt nach § 4 FleischUG 1982 erwächst ihm nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein subjektives Recht auf diese Rechtsstellung. In dieses Recht darf nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff liegt aber nicht schon in der Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt, weshalb einem zum Fleischuntersuchungsorgan bestellten Tierarzt im Verfahren zur Bestellung eines anderen Tierarztes keine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110249.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010