RS Vfgh 2003/2/19 B184/03

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages iSd §149 Abs2 ASVG mit der Stadt Graz als Trägerin des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz. Dieser Vertrag regelt insbesondere die Aufnahme von Personen in Anstaltspflege sowie Höhe und Abrechnung der Pflegegebührenersätze.

Der beschwerdeführende Hauptverband der Sozialversicherungsträger bringt vor, daß die vom Vertrag umfaßten Krankenversicherungsträger im Fall seines Abschlusses - zusätzlich zu dem nach §447f ASVG zu leistenden Pauschalbeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung - mit erheblichen, näher bezifferten Ausgaben belastet würden.

Der angefochtene Bescheid legt nicht selbst Zahlungspflichten fest, sondern verpflichtet zum Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags, aus dem den in der beschwerdeführenden Partei zusammengefaßten Krankenversicherungsträgern Zahlungspflichten erwachsen können. Falls die beschwerdeführende Partei den ihr vorgeschriebenen Vertrag abschließen, der Verfassungsgerichtshof aber den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufheben würde, bliebe der von der beschwerdeführenden Partei abgeschlossene Vertrag hievon unberührt. Der beschwerdeführenden Partei stünde es zwar offen, den Vertrag (nach Maßgabe seines §15 Abs1) zu kündigen. Eine derartige Vertragsauflösung hätte indes bloß ex nunc-Wirkung, sodaß bis zum Wirksamwerden der Kündigung geleistete Beträge nicht rückabgewickelt werden könnten.

Bei vorläufigem Vollzug des angefochtenen Bescheides käme es somit - wenn auch bloß zeitlich begrenzt - zu einer endgültigen Vorwegnahme des von der beteiligten Stadt Graz angestrebten Verfahrensergebnisses. Daraus ergibt sich, daß mit dem vorläufigen Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B184.2003

Dokumentnummer

JFR_09969781_03B00184_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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