Index
20/03 SachwalterschaftNorm
UbG §3 Z1;Rechtssatz
Das im § 3 Z 1 UbG enthaltene Erfordernis, dass das Leben oder die Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer "ernstlich" gefährdet sein müssen, bedeutet, dass ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben sein muss. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdbeschädigung reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110320.X01Im RIS seit
12.02.2002