RS Vwgh 2001/11/27 2000/14/0202

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger Bewirtungsausgaben in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit als Diplomat getätigt, handelt es sich bei den Ausgaben ungeachtet des Umstandes, dass ihm dafür kein vollständiger Ersatz geleistet wurde, dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG 1988 scheitern könnte (Hinweis E 16. Februar 2000, 95/15/0050). Bei diesen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988. Es liegen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG vor. Soweit allerdings die Ausgaben des Steuerpflichtigen auf seine eigenen Konsumationen entfallen, liegen keine Werbungskosten vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140202.X02

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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