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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn der Fremde vorbringt, die Beh hätte auf Grund der von ihr herangezogenen Verletzung fremdenrechtlicher Bestimmungen im Spruch des angefochtenen Bescheides auch § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 (und nicht bloß § 36 Abs.1 legcit) nennen müssen, so ist dies ausreichend, da aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das gesamte Fehlverhalten des Fremden die öffentliche Ordnung beeinträchtige und das Aufenthaltsverbot daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG 1997 gerechtfertigt sei, ersichtlich ist, dass sie die Z. 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180076.X02Im RIS seit
12.03.2002