RS Vwgh 2001/11/27 2001/18/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Fremde vorbringt, die Beh hätte auf Grund der von ihr herangezogenen Verletzung fremdenrechtlicher Bestimmungen im Spruch des angefochtenen Bescheides auch § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 (und nicht bloß § 36 Abs.1 legcit) nennen müssen, so ist dies ausreichend, da aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das gesamte Fehlverhalten des Fremden die öffentliche Ordnung beeinträchtige und das Aufenthaltsverbot daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG 1997 gerechtfertigt sei, ersichtlich ist, dass sie die Z. 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180076.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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