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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewärtigenRechtssatz
Die sechswöchige Beschwerdefrist ist nicht verlängerbar. Eine Verlängerung oder Hemmung der Frist könnte sich auch nicht daraus ergeben, daß die Beschwerde - innerhalb der sechswöchigen Frist - bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht worden ist (VfSlg 12089/1989).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B311.2003Dokumentnummer
JFR_09969781_03B00311_01