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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs1;Rechtssatz
Die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - stellt keine Urproduktion dar und führt daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/14/0189). (Hier: Die durch einen Verein im Auftrag von Waldbesitzern durchgeführten Aufforstungsarbeiten sind als gewerbliche Betätigung einzustufen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140135.X01Im RIS seit
11.04.2002