RS Vwgh 2001/11/27 98/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §254;
BAO §281;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. März 1991, 87/13/0101, ausgeführt hat, sind als "überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten", nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei. Dass einer Berufung gemäß § 254 BAO eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, steht demnach einer Aussetzung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140108.X01

Im RIS seit

26.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten