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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §254;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. März 1991, 87/13/0101, ausgeführt hat, sind als "überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten", nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei. Dass einer Berufung gemäß § 254 BAO eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, steht demnach einer Aussetzung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140108.X01Im RIS seit
26.03.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008