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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
§ 303 Abs 1 lit b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (Hinweis E 14. November 1990, 86/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140110.X01Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013