RS Vwgh 2001/11/28 98/13/0059

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt, mag er auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist etwa auch dann erfüllt, wenn die Tätigkeit nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber, jedoch längere Zeit hindurch entfaltet wird. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr würde lediglich dann nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit so beschaffen wäre, dass sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur mit einem einzigen Partner ermöglichte (Hinweis E 26.7.2000, 95/14/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130059.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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