RS Vfgh 2003/2/24 G191/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

Stmk VergabeG 1998 §12 Abs1 Z1
Stmk VergabeG 1998 §118 Abs2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung von Bestimmungen im Steiermärkischen Vergabegesetz betreffend den Rechtsschutz nach Zuschlagserteilung wegen fehlender Darlegung hinreichender Bedenken; Verweisung auf Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes hier nicht ausreichend; kein Auftrag zur Behebung dieses Mangels

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "das Land" in §12 Abs1 Z1 und/oder des §118 Abs2 Stmk VergabeG 1998.

Verweisung auf E v 11.10.01, G12/00 ua, hier nicht ausreichend.

Im Gesetzesprüfungsantrag fehlen Überlegungen, was der Oberste Gerichtshof als dafür maßgeblich erachtet, dass die die Kompetenz zur Nichtigerklärung von Vergabeentscheidungen eines Landes durch eine Verwaltungsbehörde betreffende Verfassungswidrigkeit in gleicher Weise auf den Fall zutrifft, dass eine Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage eines von einem Gericht zu entscheidenden Schadenersatzanspruches, nämlich über die Rechtswidrigkeit eines behaupteterweise zu einem Schaden führenden Verhaltens zu entscheiden berufen ist. Weder der Normzusammenhang, in dem die Bestimmungen jeweils stehen, noch eine Ähnlichkeit der beiden Kompetenzen erlaubt es, von einer offenkundigen Gleichartigkeit der in Rede stehenden Regelungen auszugehen. Auch die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzes - vergabespezifischer Rechtsschutz vor Zuschlagserteilung, zivilrechtlicher (und -gerichtlicher) Schadenersatzprozess nach Zuschlagserteilung - verbietet es, verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die einfachgesetzlich normierte Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Nichtigerklärung von Entscheidungen oberster Organe bestehen, ohne weiteres auf den Fall zu übertragen, dass eine Verwaltungsbehörde dazu berufen ist, feststellend über die Rechtmäßigkeit einer Zuschlagserteilung zu befinden, und die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage von einer derartigen Feststellung abhängt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt das Fehlen der Darlegung hinreichender Bedenken in einem Antrag auf Normenprüfung zu dessen Zurückweisung, ohne dass ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen hat (VfSlg. 7593/1975, 8308/1978, 11.507/1987).

Entscheidungstexte

  • G 191/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 G 191/02

Schlagworte

Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G191.2002

Dokumentnummer

JFR_09969776_02G00191_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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