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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Am letzten Tag einer auf der Basis einer Fristeneintragung der Sekretärin berechneten Frist kann die Richtigkeit der Fristeneintragung durch die Sekretärin zwangsläufig nicht mehr erfolgreich überprüft und eine Fristversäumung verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130224.X02Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010