RS Vwgh 2001/11/28 2001/13/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Am letzten Tag einer auf der Basis einer Fristeneintragung der Sekretärin berechneten Frist kann die Richtigkeit der Fristeneintragung durch die Sekretärin zwangsläufig nicht mehr erfolgreich überprüft und eine Fristversäumung verhindert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130224.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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