Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in der Bilanz ist dabei stets, dass ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (Hinweis E 28.10.2000, 96/14/0067). Da die Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, wohl aber die Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld entstehen wird, wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt (Hinweis E 10. Oktober 1996, 94/15/0089). Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zum Bilanzstichtag eine Überschuldung aufweist, stellt für sich allein keine Bedrohung der Muttergesellschaft mit einem wirtschaftlichen Verlust dar. (Hier: Dass die Muttergesellschaft gezwungen gewesen wäre, der Tochtergesellschaft entsprechende Zuschüsse zu gewähren, und gleichzeitig aber davon auszugehen gewesen wäre, dass diese Zuschüsse mangels Erfolg der Sanierungsbemühungen jedenfalls als verloren anzusehen gewesen wären, wurde nicht behauptet.)