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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §93 Abs1 Z1 idF 1987/312;Rechtssatz
Ein die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (Hinweis E 30.5.2001, 99/13/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130077.X02Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015