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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines russischen Staatsangehörigen auf Aufhebung der Richtlinien für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber als zu weit gefasstRechtssatz
Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Aufhebung der "Richtlinien für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber einschließlich der Aufnahme in das 'Notquartier'" zur Gänze. Da aber nicht alle Bestimmungen der Richtlinien unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers als russischer Staatsangehöriger eingreifen können (vgl zB Ziffer 5 der Richtlinien und die andere Staaten als Russland betreffenden Bestimmungen), ist das Aufhebungsbegehren zu weit gefasst und der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die bekämpften Richtlinien überhaupt als Verordnung anzusehen sind).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V85.2002Dokumentnummer
JFR_09969776_02V00085_01