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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0063 E 23. Mai 1996 RS 2Stammrechtssatz
Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0119; E 3.6.1992, 91/13/0115; E 20.12.1994, 90/14/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130145.X06Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013