RS Vwgh 2001/11/28 2000/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0063 E 23. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0119; E 3.6.1992, 91/13/0115; E 20.12.1994, 90/14/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130145.X06

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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