RS Vwgh 2001/11/28 96/13/0127

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0043 E 12. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130127.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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