RS Vwgh 2001/11/28 99/17/0371

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

E3R E03402000
E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art2a idF 31995R1384;
31995R1384 Nov-31987R3665 Art1;
AEG 1994;
BAO §113;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts. Es ist ausschließlich Sache des Anmelders, ein bestimmtes Verfahren zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es besteht keine Pflicht der Zollbehörde, bei der Annahme der Anmeldung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu prüfen und den Anmelder unaufgefordert etwa darüber zu belehren, dass eine materielle Voraussetzung - nämlich die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung - für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehle.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170371.X09

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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