Index
E3R E03402000Norm
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art2a idF 31995R1384;Rechtssatz
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts. Es ist ausschließlich Sache des Anmelders, ein bestimmtes Verfahren zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es besteht keine Pflicht der Zollbehörde, bei der Annahme der Anmeldung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu prüfen und den Anmelder unaufgefordert etwa darüber zu belehren, dass eine materielle Voraussetzung - nämlich die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung - für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehle.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170371.X09Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013