RS Vfgh 2003/2/24 G377/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Gesetzesprüfungsverfahrens als unzulässig

Rechtssatz

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, Art143 und Art144 B-VG stattfinden (vgl VfSlg 14670/1996). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art140 B-VG ist im Verfassungsgerichtshofgesetz hingegen nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit B v 09.10.02, G291/02, abgeschlossenen Verfahrens war somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 377/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 G 377/02

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G377.2002

Dokumentnummer

JFR_09969776_02G00377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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