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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Gesetzesprüfungsverfahrens als unzulässigRechtssatz
Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, Art143 und Art144 B-VG stattfinden (vgl VfSlg 14670/1996). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art140 B-VG ist im Verfassungsgerichtshofgesetz hingegen nicht vorgesehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit B v 09.10.02, G291/02, abgeschlossenen Verfahrens war somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G377.2002Dokumentnummer
JFR_09969776_02G00377_01