RS Vwgh 2001/11/28 97/13/0138

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Dass ein Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen "keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination" seien, ist eine Ansicht, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Einrichtung von Räumen mit Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinischem Abstellwagen auch eine private Nutzung zuließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X05

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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