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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Dass ein Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen "keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination" seien, ist eine Ansicht, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Einrichtung von Räumen mit Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinischem Abstellwagen auch eine private Nutzung zuließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130138.X05Im RIS seit
03.04.2002