RS Vwgh 2001/11/28 2000/13/0145

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei Bestehen eines entgeltwerten Charakters von Bewirtungen zur Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht zum Tragen (Hinweis E 26. September 2000, 97/13/0238). Der Hinweis, eine Gruppe von Informanten sei daran interessiert, bestimmte Informationen ("Dinge, die sie stören") an die Öffentlichkeit weiter zu geben, spricht gegen eine Abhängigkeit der Informationserteilung von einer in Geld- oder Sachwerten bestehenden Gegenleistung. Dies gilt in gleicher Weise für die (vom Abgabepflichtigen) als andere Gruppe von Informanten bezeichneten "Machtgeber, wie etwa Politiker, die von sich aus autorisiert zu einem Thema etwas sagen wollten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130145.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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