RS Vfgh 2003/2/24 B1670/01

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenG 1997 §37
FremdenG 1997 §44

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes mangels Vornahme der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die geänderten familiären Umstände der Beschwerdeführerin auf Grund der Geburt eines Kindes

Rechtssatz

Die belangte Behörde übersah, dass die Obsorge für das Kind, das die Beschwerdeführerin nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Welt gebracht hat, nur im Bereich der Pflege und Erziehung dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden ist und dies nur deshalb, weil die Beschwerdeführerin die elterlichen Pflichten auf Grund fehlender eigener Mittel und öffentlicher Unterstützung (wobei beides aus ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert) nicht erfüllen könne; die gesetzliche Vertretung obliegt nach wie vor der Beschwerdeführerin. Weiters beachtete die belangte Behörde nicht, dass durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes der Mutter ein persönlicher Verkehr mit dem Kind, wie er auch in §178 ABGB vorgesehen ist, unmöglich gemacht wird.

Da die belangte Behörde entgegen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 25.02.92, Nr 61/1990/252/332 im Fall Andersson gegen Schweden und EGMR 21.06.88, Nr 3/1987/126/177 im Fall Berrehab gegen Niederlande) in den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin keine entscheidungsrelevanten Änderungen erkannte, hat sie die gebotene Interessenabwägung nach §37 FremdenG 1997 in Wahrheit nicht vorgenommen und den öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht abwägend entgegengestellt, weshalb ihr ein derartig schwerwiegender, gegen Art8 EMRK verstoßender Vollzugsfehler anzulasten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1670.2001

Dokumentnummer

JFR_09969776_01B01670_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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