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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/13/0205 E 28. November 2001 97/13/0206 E 28. November 2001Rechtssatz
Das "Geheimhaltungsinteresse" der einzelnen Mitunternehmer hinsichtlich ihres dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offen stehenden Vermögens ist ein Argument, dessen Gewicht nicht dazu ausreicht, jenen Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu kompensieren, der mit der behördlichen Auslegung im Ergebnis dazu führen würde, Inhalten eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO die in § 192 BAO statuierte Bindungskraft partiell abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130204.X10Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013