RS Vwgh 2001/11/28 97/13/0078

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Tatsache als neu hervorgekommen oder neu entstanden kommt es allein auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes (letzten) Abgabenbescheides an, dessen zu seiner Erlassung führendes Verfahren wieder aufzunehmen wäre. Weder der Kalenderzeitraum der Besteuerungsperiode noch ein die Abgabe für diese Besteuerungsperiode zu einem früheren Zeitpunkt festsetzender, in der Folge aber wieder behobener Abgabenbescheid, sondern ausschließlich der die betroffene Abgabe zuletzt festsetzende Abgabenbescheid begründet mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung jenen Stichtag, an dem zu messen ist, ob eine zur Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens heranzuziehende Tatsache neu entstanden oder neu hervorgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130078.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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