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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Anzeige einer Schenkung auf den Todesfall an die Grundverkehrsbehörde als verspätet; Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auf den bereits 1988 abgeschlossenen Schenkungsvertrag; keine Bedenken gegen die zweijährige Übergangsfrist für die Anzeige bereits vor 1994 abgeschlossener RechtsgeschäfteRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Anzeige einer Schenkung auf den Todesfall an die Grundverkehrsbehörde als verspätet gemäß §31 Abs2 Tir GVG 1996 iVm ArtII Abs2 Tir GVG-Nov LGBl 75/1999.
Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 auf den bereits 1988 abgeschlossenen Schenkungsvertrag; Genehmigungspflicht eines solchen Vertrages bereits bei Vertragsabschluss; rückwirkende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes bei nicht rechtzeitiger Anzeige.
Keine Bedenken gegen die zweijährige Übergangsfrist für die Anzeige (achtwöchige Frist in §23 Abs1 Tir GVG 1996) für vor 1994 abgeschlossene Rechtsgeschäfte in §31 Tir GVG 1996 iVm ArtII Abs2 Tir GVG-Nov LGBl 75/1999.
Keine willkürliche Beurteilung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Grundstück; Beschaffenheit bzw. Verwendung eines Grundstücks hiebei maßgeblich und nicht Flächenwidmung.
Keine Präjudizialität der als gemeinschaftsrechtswidrig erachteten (materiell-rechtlichen) Bestimmungen über die Genehmigungspflicht beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei Zurückweisungsbeschluss.
Schlagworte
EU-Recht, Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Widmung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Nichtigkeit (eines Rechtsgeschäftes), Fristen, VfGH / Präjudizialität, Anwendbarkeit (Verfahrensrecht - materielles Recht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1562.2002Dokumentnummer
JFR_09969775_02B01562_01