RS Vwgh 2001/11/28 96/13/0077

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93 Abs1 Z1 idF 1987/312;
EStG 1972 §93 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Zufluss an die Steuerpflichtige (hier GmbH) ist bereits dadurch bewirkt, dass der Rechtsanwalt (hier Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Steuerpflichtigen) Beträge als Rechtsfreund der Steuerpflichtigen in Empfang genommen hat, und durch die Vereinnahmung auf dem Anderkonto der Kanzlei eine Forderung der Steuerpflichtigen auf Herausgabe der Beträge entstanden ist. Allein im Zufluss des Geldes auf dem Anderkonto kann ein das Gesellschaftsvermögen mindernder Vermögensvorteil des Gesellschafters noch nicht gesehen werden. Dem Wesen eines Anderkontos und eines Treuhandvertrages entsprechend handelt es sich bei diesem Geld am Anderkonto um sog. Fremdgeld (Hinweis E 14.11.1990, 90/13/0104), welches noch keine Vorteilszuwendung an den Rechtsanwalt bewirkt. Erst mit einem Entziehen der Erträge durch endgültige Vereinnahmung des Verkaufserlöses durch den Rechtsanwalt und gleichzeitigen Gesellschafter wäre dies bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130077.X03

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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