RS Vwgh 2001/11/28 2000/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (Hinweis E 2.8.2000, 94/13/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130145.X04

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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