RS Vwgh 2001/11/28 2001/17/0167

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenngleich nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992) bei der Beurteilung, wer Adressat des Bescheides ist, kein Formalismus an den Tag zu legen und der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung bzw gegebenenfalls die Zustellverfügung zu beurteilen ist, lässt sich im vorliegenden Fall auch unter Einbeziehung der Begründung bzw der Zustellverfügung nicht feststellen, an wen der "Bescheid" gerichtet sein sollte. Die belangte Behörde ist auf die Frage, wer Adressat des erstinstanzlichen "Bescheides" war, wem die Berufung gegen den "Bescheid" zuzurechnen ist und insbesondere (worauf es entscheidend ankommt) wem sie die Berufungserledigung zustellen wollte, in der angefochtenen Erledigung nicht eingegangen. Es lässt sich daher auch aus einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, an wen diese gerichtet sein sollte (Hinweis B 20. Juni 2001, 2000/06/0117, bezüglich eines nichtexistenten Adressaten; E 18. Oktober 1999, 99/17/0217, betreffend einen Bescheid an eine bereits im Firmenbuch gelöschte Ges.m.b.H.; B 19. Mai 1994, 92/07/0040, zur Abgrenzung, ob ein Bescheid an eine natürliche Person oder an eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine Ges.m.b.H., die den Namen der natürlichen Person im Firmenwortlaut trägt, gerichtet ist). Es liegt daher kein Fall vor, in dem ungeachtet einer Fehlbezeichnung des Adressaten (der formalen Adressierung einer nicht bestehenden juristischen Person) auf Grund der Erkennbarkeit des tatsächlich gemeinten Adressaten das Entstehen eines Bescheides bejaht werden könnte. Es ist vielmehr nicht erkennbar, an wen die angefochtene Berufungserledigung gerichtet werden sollte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170167.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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