RS Vwgh 2001/11/28 98/17/0321

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §101;
BAO §93 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §75;

Rechtssatz

Die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder ähnlich (hier: "und Miteig") bewirkt nicht, dass der Bescheid auch an andere Personen als erlassen gelten kann als jene, die namentlich im Bescheid als Adressaten angeführt sind. Auch ein Hinweis auf § 75 Wr LAO ist nicht geeignet, eine wirksame Zustellung des Bescheides und damit eine Erlassung des Bescheides auch an den "Miteig." zu begründen. § 75 Wr LAO setzt voraus, dass die Erledigung an mehrere Personen gerichtet ist, was deren Nennung im normativen Teil des Bescheides voraussetzt (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0270).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170321.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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