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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder ähnlich (hier: "und Miteig") bewirkt nicht, dass der Bescheid auch an andere Personen als erlassen gelten kann als jene, die namentlich im Bescheid als Adressaten angeführt sind. Auch ein Hinweis auf § 75 Wr LAO ist nicht geeignet, eine wirksame Zustellung des Bescheides und damit eine Erlassung des Bescheides auch an den "Miteig." zu begründen. § 75 Wr LAO setzt voraus, dass die Erledigung an mehrere Personen gerichtet ist, was deren Nennung im normativen Teil des Bescheides voraussetzt (Hinweis E 21. Juli 1995, 92/17/0270).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998170321.X01Im RIS seit
17.04.2002